Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. UNLAND GmbH & Co.KG

Stand: 12.06.2012

Unland GmbH & Co. KG
Innovative Betriebstechnik
Wiedmar 5
87629 Füssen-Weissensee

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

A.

§1 Geltung der Bedingungen

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der UNLAND GmbH & Co.KG und in ihrem Verkehr mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen bestimmt. Die Lieferungen und Leistungen der UNLAND GmbH & Co.KG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie beanspruchen jedoch zudem Geltung für sämtliche sonstigen unternehmerischen Geschäftsbeziehungen und Rechtsverhältnisse wie etwa auch vorvertragliche Beziehungen, Angebote und Auftragsbestätigungen. Es gelten zwischen den Parteien ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der UNLAND GmbH & Co.KG abweichende Einkaufsbedingungen des Geschäftspartners werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Für den Fall, dass der Geschäftspartner die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Verwendung einer Abwehrklausel fordert, soll das von der Rechtsprechung entwickelte Prinzip der Kongruenzgeltung greifen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der UNLAND GmbH & Co.KG gelten nur insoweit, als im Rahmen von Individual- vereinbarungen nicht von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen getroffen worden sind.

§2 Angebote und Vertragsabschlüsse

2.1 In Prospekten, Anzeigen und im Internet enthaltene Angaben sind nicht als Angebote zu qualifizieren, sondern lediglich als sogenannte Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Sie sind daher unverbindlich und freibleibend.

2.2 An Angebote hält sich der Unternehmer 4 Wochen ab dem Datum des Angebotes gebunden.

2.3 Ein Vertragsschluß kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung der UNLAND GmbH & Co.KG beim Geschäftspartner zustande.

2.4 Sämtliche dem Geschäftspartner von der UNLAND GmbH & Co.KG im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen oder einem Vertragsschluß überlassenen Dokumente wie Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster, Kostenvoranschläge, usw. (in jeglicher, insbesondere auch elektronischer Form) dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden, außer Sie sind offensichtlich zur Weitergabe oder für die Öffentlichkeit bestimmt, wie etwa Prospektmaterial der UNLAND GmbH & Co.KG. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben. Verletzungen dieser Verpflichtung durch den Geschäftspartner begründen eine Schadensersatzpflicht.

§3 Preise, Preisänderungen

3.1 Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die bei Rechnungsstellung gesondert auszuweisen ist. Die Preise verstehen sich des weiteren grundsätzlich, nämlich im Fall des § 4 Abs. 4.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ohne die etwaig anfallenden Kosten für Verpackung und Fracht.

3.2 Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Lieferdatum mehr als drei Monate liegen, kann die UNLAND GmbH & Co.KG bezüglich des vertraglich vereinbarten Preises einseitig eine Kostenerhöhung festsetzen, sofern die Einkaufspreise der Lieferanten der UNLAND GmbH & Co.KG für die Materialien, die für die vertragsgegenständliche Leistung benötigt werden, in dem in Satz 1 erwähnten Zeitraum gestiegen sind. Dabei hat die UNLAND GmbH & Co.KG dem Geschäftspartner die Ursprungskalkulation und die Kalkulation auf der Grundlage der erhöhten Materialeinkaufspreise offen zu legen. Die Kostenerhöhung darf jedoch 10% des ursprünglichen Nettoverkaufpreises der Leistung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nicht überschreiten. Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag steht dem Geschäftspartner in diesem Fall nicht zu.

§4 Erfüllungsort und Lieferzeiten

4.1 Mangels anderweitiger Vereinbarung oder sofern sich aus den Umständen des Rechtsverhältnisses, insbesondere aus dessen Natur, nichts anderes ergibt, ist die Betriebsstätte der UNLAND GmbH & Co.KG in Wiedmar 5, 87629 Füssen-Weissensee Erfüllungsort für die Leistung der UNLAND GmbH & Co.KG.

4.2 Die Laufzeit einer vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist beginnt erst dann, wenn zwischen den Parteien alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind, an denen der Geschäftspartner mitzuwirken hat und deren Klärung notwendig ist, damit die UNLAND GmbH & Co.KG ihre Leistung erbringen kann.

Unter den zuvor genannten Voraussetzungen kann die Liefer- und Leistungsfrist auch gehemmt werden. Leistungsfristen gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung. Zeichnet sich eine Verzögerung der Lieferung ab, teilt dies die UNLAND GmbH & Co.KG Ihrem Geschäftspartner unverzüglich nach Kenntniserlangung mit.

4.3 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes, den die UNLAND GmbH & Co.KG, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht nachfolgend hiervon abweichende Bestimmungen getroffen worden sind. Ausgeschlossen ist die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich vorgesehen.

§5 Abnahme und Gefahrübergang

5.1 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§6 Mängelansprüche

6.1 Ist die von der UNLAND GmbH & Co.KG erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf sie nach ihrer Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen – in der Regel mindestens zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig. Schlägt die von der UNLAND GmbH & Co.KG gewählte Gewährleistungsart der Nachbesserung fehl, ist der Geschäftspartner befugt, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

6.2 Das Recht des Geschäftspartners, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.

6.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

6.4 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der UNLAND GmbH & Co.KG nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Geschäftspartner eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

§7 Haftungsbegrenzung

7.1 Schadensersatzansprüche, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch die UNLAND GmbH & Co.KG beruhen, sind sowohl gegen diese als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und der Haftungsausschluß im jeweiligen Einzelfall zulässig ist. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Geschäftspartner gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

§8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen der UNLAND GmbH & Co.KG aus der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner bleibt das Werk Eigentum der UNLAND GmbH & Co.KG.

8.2 Die UNLAND GmbH & Co.KG ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Geschäftspartners gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Geschäftspartner nicht selbst nachweislich die Versicherung abgeschlossen hat.

§9 Zahlung

9.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der UNLAND GmbH & Co.KG nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

9.2 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen seitens des Geschäftspartners ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder von der UNLAND GmbH & Co.KG nicht bestrittene Gegenforderungen handelt. Die Zurückbehaltung von Zahlungen auf der Grundlage des § 273 BGB seitens des Geschäftspartners ist ausgeschlossen, sofern nicht das Zurückbehaltungsrecht aus dem selben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird, aus welchem der Zahlungsanspruch der UNLAND GmbH & Co.KG herrührt.

§10 – Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

10.1 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der UNLAND GmbH & Co.KG und dem Geschäftspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.2 Als weiteren fakultativen Gerichtsstand für alle Klagen (sofern nicht im Einzelfall bereits gegeben) vereinbaren die Parteien hiermit als solchen auch das Gericht, welches sachlich und funktional in der jeweiligen Sache und örtlich für den Sitz der UNLAND GmbH & Co.KG zuständig ist

10.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen der UNLAND GmbH & Co.KG und dem Geschäftspartner nicht berührt.

Besondere Geschäftsbedingungen

B.

Die zuvor unter A. dargestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die nachfolgend herausgestellten Leistungssparten der UNLAND GmbH & Co.KG, sofern sie unmittelbar oder sinngemäß anwendbar sind und sofern nicht in den jeweiligen besonderen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen getroffen worden sind. Die besonderen Geschäftsbedingungen dienen auch dazu, für die jeweiligen Leistungssparten der UNLAND GmbH & Co.KG die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu A. angemessen zu ergänzen.

I.
Für Maschinentests durch den und in den Geschäftsräumen des Geschäftspartners

§1 – Versicherung

1.1 Sofern individuell nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Geschäftspartner die ihm mietweise überlassene Maschine für den Zeitraum der Nutzung durch ihn auf seine Kosten angemessen gegen Untergang und Zerstörung aufgrund höherer Gewalt wie Feuer, Wasser, Vandalismus etc. zu versichern.

1.2 Auf Verlangen der UNLAND GmbH & Co.KG hat der Geschäftspartner jener den Abschluß eines angemessenen Versicherungsvertrages nachzuweisen.

§2 – Haftung (ergänzend)

2.1 Das Transportrisiko sowie das Risiko der Maschinenaufstellung und Inbetriebnahme trägt allein die UNLAND GmbH & Co.KG.

2.2 Der Geschäftspartner ist verpflichtet, vor jeglicher Inbetriebnahme der mietweise überlassenen Maschine geeignetes und für die Nutzung der Maschine vorgesehenes Personal in angemessener Zahl von der UNLAND GmbH & Co.KG nach deren Vorgaben hinsichtlich des Betriebes der Maschine schulen zu lassen.

Entstehen nutzungsbedingte Schäden an der Maschine oder durch die Maschine und kann die UNLAND GmbH & Co.KG nachweisen, dass die Schulung noch nicht abgeschlossen war, so gilt zwischen den Parteien die zu widerlegende Vermutung, dass der Schaden aufgrund nicht sachkundiger Bedienung der Maschine durch den Vertragspartner kausal entstanden ist.

II.
Für Lohnarbeiten

§1 – Eigentumsvorbehalt

1.1 In Ergänzung des § 8 der AGB’s erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware der UNLAND GmbH & Co.KG entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die UNLAND GmbH & Co.KG als Hersteller gilt. Bleiben bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrechte bestehen, so erwirbt die UNLAND GmbH & Co.KG Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

1.2 Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Geschäftspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der UNLAND GmbH & Co.KG zur Sicherung an diese ab. Der Geschäftspartner ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an die UNLAND GmbH & Co.KG für deren Rechnung einzuziehen.
Zur Abtretung dieser Forderung ist der Geschäftspatner auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils der UNLAND GmbH & Co.KG so lange unmittelbar an diese zu bewirken, als noch Forderungen der UNLAND GmbH & Co.KG gegen den Geschäftspartner bestehen.

1.3 Zugriffe Dritter auf die der UNLAND GmbH & Co.KG gehörenden Waren und Forderungen sind ihr vom Geschäftspartner unverzüglich mitzuteilen.

1.4 Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

1.5 Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderungen der UNLAND GmbH & Co.KG weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

Stand: 12.06.2012

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